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1. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz im November 91 und im März 93 insgesamt 4 Unfallschäden gehabt hat (kalkulierter Reparaturaufwand 15.740,67 DM, 10.556,43 DM, 2.427,65 DM, 2.170,28 DM) und im Schadenanzeige-Formular und im ergänzenden Fragebogen zum Diebstahl des Kfz, der sich am 28.11.93 ereignet haben soll, nur einen Vorschaden angegeben hat (ca. 3.000 DM, im August 91) und dazu behauptet hat, dem Agenten des Versicherers die Unfälle richtig zur Kenntnis gebracht zu haben, der dann aber die Fragen falsch interpretiert und zudem die Reparaturarbeiten verwechselt habe, - wenn aber aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, daß der Ergänzungsbogen in den entscheidenden Punkten nicht von dem Agenten des Versicherers ausgefüllt worden ist (Vernehmung des Agenten und unterschiedliches Schriftbild), und - wenn das vom Versicherungsnehmer unterschriebene Schadenanzeige-Formular zwar von dem Agenten des Versicherers ausgefüllt worden ist, der Agent des Versicherers aber nicht bestätigt hat, daß ihm alle vier Unfälle genannt worden sind, allerdings von zwei Unfällen gewußt zu haben, von sich aus aber nur einen davon eingetragen zu haben, und den Eindruck erweckt hat, dem Versicherungsnehmer helfen und demgemäß seine Aussagen der jeweiligen Situation anpassen zu wollen, ist die Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 6 Abs. 3 VVG weder für den Ergänzungsbogen noch für das Schadenanzeige-Formular ausgeräumt. 2. Die Belehrungspflicht des Versicherers, daß bewußt unwahre (oder unvollständige) Angaben (im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit nach dem verssicherungsfall) zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, ist bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer alles Notwendige getan hat, damit der Versicherungsnehmer unschwer Kenntnis von der Belehrung nehmen konnte. Ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall die Belehrung liest oder sich durch dritte,

OLG Hamm (20 U 70/95) | Datum: 12.07.1995

r+s 1996, 129 [...]

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